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Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Anfangs Januar 2020 wurde in China ein neuartiges Coronavirus entdeckt, welches von der Weltgesundheitsorganisation mit 2019-nCoV bezeichnet wird. Seit dem 23. Januar 2020 wurden zunächst verschiedene Grossstädte in China abgeriegelt und mittlerweile wurde der internationale Luftverkehr von und nach China stark reduziert. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Massnahmen folgen werden. Davon ist auch die Schweizer Wirtschaft betroffen, weshalb damit zu rechnen ist, dass Arbeitgeber Voranmeldungen von Kurzarbeit einreichen werden.  
Mit Kurzarbeitsentschädigung können u. a. Arbeitsausfälle entschädigt werden, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Umstände zurückzuführen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Arbeitgeber die Arbeitsausfälle nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können (vgl. Art. 51 Abs. 1 AVIV). Die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ist in solchen Fällen dennoch nur möglich, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall insbesondere nicht zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört (vgl. die Ausführungen in AVIG-Praxis KAE C9 ff.). 
 
Das SECO erachtet das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus und dessen Auswirkungen als nicht zum normalen Betriebsrisiko gehörend. Allerdings reicht der generelle Verweis auf den neuen Coronavirus nicht aus, um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber weiterhin glaubhaft darlegen, weshalb die in ihrem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten des Coronavirus zurückzuführen sind. Der Arbeitsausfall muss somit in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dessen Auftreten stehen. Ausserdem müssen sämtliche übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein

 

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit AR empfiehlt die Kontaktaufnahme mit der Arbeitslosenversicherung AR (Hr. Peter Näf, 071 353 63 60), bevor eine allfällige Anfrage erfolgt.

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