Governance
Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen «Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2 – Zweck
Die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell setzt sich zum Ziel, in den Kantonen St.Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden die Interessen der Industrie, des Handels und der Dienstleistungsunternehmen zu wahren und zu fördern.
Die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell
- setzt sich gegenüber Staat und Öffentlichkeit für eine wettbewerbsfähige und umweltverträgliche Marktwirtschaft ein;
- fördert den freien Aussenhandel, berät und unterstützt die Mitglieder bezüglich der Vorschriften im internationalen Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr;
- unterstützt die Aus- und Weiterbildung sowie den Technologietransfer;
- fördert den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern;
- fördert bei Staat, Sozialpartnern, Schulen, Medien und Öffentlichkeit das Verständnis für die Aufgaben und Probleme einer marktwirtschaftlich organisierten Wirtschaft;
- stärkt das Verantwortungsbewusstsein der Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit und der Umwelt;
- fördert öffentliche, soziale und kulturelle Institutionen;
- unterstützt, solange sie es für angezeigt hält, die bisher vom Kaufmännischen Directorium betreuten Einrichtungen;
- bietet nach Bedarf weitere ihr vom Staat und von den Mitgliedern übertragene Dienstleistungen an.
Damit diese Ziele im ganzen Einzugsgebiet erreicht werden, arbeitet die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell mit den lokalen, regionalen und kantonalen Arbeitgeberverbänden und Wirtschaftsorganisationen sowie den Spitzenorganisationen der Wirtschaft auf eidgenössischer Ebene eng zusammen und vereinbart eine zweckmässige Aufgabenteilung.
Art. 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personengesellschaft werden, die sich zum Ziel und Zweck des Vereins bekennt.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Geschäftsstelle. Ablehnende Entscheide können innert 30 Tagen mit Rekurs an den Präsidialausschuss weitergezogen werden. Letzterer entscheidet abschliessend, wobei eine Ablehnung nicht begründet werden muss.
Art. 4 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann schriftlich auf Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erfolgen.
Die Mitgliedschaft erlischt ausserdem
a) bei Verstoss gegen Ziel und Zweck des Vereins oder durch Beschluss des Vorstandes;
b) im Konkursfall;
c) bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht der Rekurs an den Vorstand offen.
Art. 5 – Finanzierung
Die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell finanziert sich durch
- Erträge aus eigenen Leistungen;
- Mitgliederbeiträge;
- Gönnerbeiträge;
- Erträge aus dem Finanzvermögen;
- Vermächtnisse und Schenkungen;
- andere Einkünfte.
Art. 6 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 7 – Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Wirtschaft besondere Verdienste erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder, welche als Einzelperson Mitglied der IHK sind, zahlen keine Mitgliederbeiträge.
Art. 8 – Organe
Die Organe der Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Präsidialausschuss
d) der Prüfungsausschuss
e) die Geschäftsstelle
f) die Revisionsstelle
g) weitere Ausschüsse auf Beschluss des Vorstandes
a) Generalversammlung
Art. 9 – Einladung
Die Generalversammlung hat innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Erledigung der statutarischen Jahresgeschäfte zusammenzutreten. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen, dringende Fälle vorbehalten.
Art. 10 – Zuständigkeit
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten oder der Präsidentin und der zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen;
- Wahl der Revisionsstelle;
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
- Festlegung der Mitgliederbeiträge;
- Beschlussfassung über wesentliche Veränderungen, Verkauf, Fusion oder Liquidation der zur Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell gehörenden Institutionen;
- Beschlussfassung über Rekurse ausgeschlossener Mitglieder;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins.
Art. 11 – Stimmberechtigung
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, vorbehältlich der in Art. 23 enthaltenen Ausnahmen. Der Präsident bzw. die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Anträge aus dem Kreis der Mitglieder an die ordentliche Generalversammlung sind der Geschäftsstelle spätestens zwei Monate vorher einzureichen. Über später eingehende Anträge kann an der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Vorstand die Behandlung dieses Traktandums beschliesst.
Bei neuen, aus der Mitte der Generalversammlung hervorgehenden Anträgen hat sich die Beratung und Abstimmung auf die Frage zu beschränken, ob der Antrag dem Vorstand zur Behandlung zu überweisen oder ob auf diesen nicht einzutreten sei.
Art. 12 – Abwicklung
Den Vorsitz an der Generalversammlung führt der Präsident oder die Präsidentin oder bei seiner bzw. ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied des Präsidialausschusses.
Die Versammlung bezeichnet einen oder mehrere Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen. Über die Verhandlung wird von einem oder einer durch den oder die Sitzungsleitenden bezeichneten Protokollführer oder -führerin, der oder die nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht, ein Protokoll geführt.
Eine Generalversammlung kann mit elektronischen Mitteln ohne Tagungsort durchgeführt werden. Der Präsidialausschuss regelt die Verwendung der elektronischen Mittel. Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.
b) Vorstand
Art. 13 – Zusammensetzung
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident oder Präsidentin und zwei Vizepräsidenten oder -präsidentinnen sowie höchstens zwölf weiteren Mitgliedern. Bei der Wahl des Vorstandes sind die verschiedenen Wirtschaftszweige und Regionen angemessen zu berücksichtigen. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes ist auf drei Amtsdauern beschränkt. Die Generalversammlung kann in Bezug auf eine allfällige vierte Amtsdauer Ausnahmen beschliessen.
Die Amtsdauer endet am Tage der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Vorbehalten bleiben vorheriger Rücktritt oder Abberufung.
Mitglieder, die das 70. Altersjahr erreicht haben, scheiden nach Ablauf der Amtsdauer aus dem Vorstand aus. Wechselt ein Vorstandsmitglied den Arbeitgeber, so endet die Vorstandsmitgliedschaft an der dem Stellenwechsel folgenden Generalversammlung.
Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin kann nur während zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern vom gleichen Amtsinhaber oder der gleichen Amtsinhaberin ausgeübt werden.
Die maximalen Amtsdauern für den Präsidenten oder die Präsidentin sind kumulativ. D.h., ein Mitglied, das für oder in seiner (ausnahmsweisen) vierten Amtsdauer zum Präsidenten oder zur Präsidentin gewählt wird, kann für eine fünfte Amtsdauer im Vorstand verbleiben, soweit er Präsident oder sie Präsidentin bleibt.
Art. 14 – Aufgaben
Der Vorstand ist das geschäftsleitende Organ des Vereins. Er ist zuständig für
- alle Massnahmen, die der Verwirklichung der in Art. 2 der Statuten vorgesehenen Ziele dienen;
- Gutachten und Beschlüsse über Angelegenheiten und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die ihm als Vorstand von Behörden, Spitzen- und Regionalverbänden sowie Mitgliedfirmen unterbreitet werden;
- die Absprache der Aufgabenteilung mit den lokalen, regionalen und kantonalen Arbeitgeberverbänden und Wirtschaftsorganisationen;
- die Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 4;
- die Wahl des Vorsitzenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Direktors bzw. der Direktorin, von Kommissionen und der Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung der Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell;
- die Einsetzung und Aufhebung weiterer Ausschüsse bei Bedarf; die Festlegung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten; die Wahl der Mitglieder;
- den Erlass eines Geschäftsreglements, aus dem die Organisation und Verantwortlichkeiten des Vorstandes, des Direktors bzw. der Direktorin, der Ausschüsse, der Kommissionen und der Geschäftsstelle ersichtlich sind;
- die Genehmigung des Jahresprogramms;
- die Beschlussfassung über das Budget;
- die Festlegung der Anlagekriterien des Vereinsvermögens, sofern dies nicht an einen Ausschuss delegiert wird;
- alle übrigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber dreimal pro Jahr. Er kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Behörden sowie Fachleute und Wissenschafter oder Wissenschafterinnen mit beratender Stimme beiziehen.
c) Präsidialausschuss
Art. 15 – Zusammensetzung
Der Präsidialausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und den zwei Vizepräsidenten oder -präsidentinnen. Die Amtsdauer als Mitglied des Präsidialausschusses ist mit derjenigen als Mitglied des Vorstandes identisch.
Art. 16 – Aufgaben
In den Aufgabenbereich des Präsidialausschusses fallen
- die Vertretung des Vereins nach aussen und innen;
- die Festlegung der Richtlinien für die Besorgung der Geschäfte und Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes sowie der Generalversammlung;
- der Vorschlag des Jahresprogramms und des Budgets zuhanden des Vorstandes;
- die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- die Behandlung von Rekursen gegen abgewiesene Gesuche um die Mitgliedschaft gemäss Art. 3;
- die Ausübung der Oberaufsicht über die der Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell unterstellten Einrichtungen. Der Präsidialausschuss bestellt für solche Institutionen je eine Aufsichtskommission und wählt die leitenden Mitarbeitenden;
- die Bezeichnung der Vertretenden des Vereins in den Sozialversicherungswerken;
- die Bestellung der Geschäftsstelle;
- der Wahlvorschlag eines Direktors bzw. einer Direktorin zuhanden des Vorstandes sowie die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung;
- die Regelung der Unterschriftsberechtigung.
d) Prüfungsausschuss
Art. 17 – Zusammensetzung
Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei Vorstandsmitgliedern zusammen, die nicht dem Präsidialausschuss angehören. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die beiden Mitglieder werden durch den Vorstand gewählt. Die Amtsdauer als Mitglied des Prüfungsausschusses ist mit derjenigen des Vorstandes identisch.
Art. 18 – Aufgaben
Der Prüfungsausschuss
- prüft die Verbandstätigkeit und die Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell und der ihr unterstellten Einrichtungen;
- legt das Mandat der Revisionsstelle fest;
- nimmt den Bericht der Revisionsstelle entgegen.
e) Geschäftsstelle
Art. 19 – Zusammensetzung und Aufgaben
Die Geschäftsstelle besteht aus dem Direktor bzw. der Direktorin, den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie weiteren Mitarbeitenden. Die Details sind im Geschäftsreglement geregelt.
f) Revisionsstelle
Art. 21 – Geschäftsjahr
Art. 20 – Aufgaben und Amtsdauer
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
Die Revision wird einmal jährlich im Rahmen einer eingeschränkten Revision durchgeführt, soweit nicht gemäss Art. 69b Abs. 1 ZGB eine ordentliche Revision vorgeschrieben ist.
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung Bericht über die Prüfungsergebnisse.
Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
Art. 22 – AHV- und Familienausgleichskasse
Die Industrie- und Handelskammer St.Gallen-Appenzell führt gemeinsam mit der Thurgauer Industrie- und Handelskammer eine AHV-Ausgleichskasse unter dem Namen «Ostschweizerische Ausgleichskassen für Handel und Industrie». Im Sinne einer übertragenen Aufgabe erfüllt die AHV-Ausgleichskasse ferner die Funktion einer Familienausgleichskasse für die Kantone St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden.
Art. 23 – Änderung der Statuten und Auflösung
Zu einer Änderung der Statuten bedarf es ¾ der Stimmen der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾-Mehrheit der Anwesenden an einer extra einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Die Generalversammlung entscheidet im Falle der Auflösung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens nach den bisherigen traditionellen Zweckbestimmungen.
Anträge auf Statutenänderung oder Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht werden.
Art. 24 – Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen diejenigen der ausserordentlichen Generalversammlung vom 18. Januar 1991, revidiert an den ordentlichen Generalversammlungen vom 7. Mai 1993, vom 17. Juni 1999, vom 13. Juni 2012 und vom 21. Juni 2017, und treten mit Beschluss der Generalversammlung vom 19. Juni 2024 in Kraft.
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