Governance

Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Industrieverein von Appenzell Ausserrhoden (Industrie AR) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Der Verein hat seinen Sitz beim jeweiligen Präsidenten

Art. 2 – Zweck

Der IVAR bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen von Industrie-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Er erfüllt diese Aufgabe, indem er

  • seine Interessen gegenüber den Behörden, Institutionen und der Öffentlichkeit vertritt;
  • Stellungnahmen erarbeitet und bei Problemen, die die Wirtschaft betreffen, aktiv wird;
  • beim Staat, bei den Sozialpartnern, Schulen und Medien sowie in der Öffentlichkeit da Verständnis für die Aufgaben und Probleme einer marktwirtschaftlich organisierten Wirtschaft
    fördert;
  • Bestrebungen unterstützt, welche die allgemeine wirtschaftliche Situation des Kantons stärken und im Interesse der Allgemeinheit liegen;
  • die Aus- und Weiterbildung unterstützt
  • den Mitgliedern sowie neuen und zugezogenen Firmen beratend zur Seite steht;
  • den Kontakt und den Erfahrungsaustausch zwischen den Betrieben fördert;
  • mit lokalen und regionalen Wirtschaftsorganisationen sowie den politischen Parteien zusammenarbeitet;
  • nach Bedarf mit weiteren Organisationen zusammenarbeitet oder zusätzliche eigene Dienstleistungen anbietet.

Art. 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnende Entscheide können innert 30 Tagen mit Rekurs an die Generalversammlung weitergezogen werden. Letztere entscheidet abschliessend, wobei eine Ablehnung nicht
begründet werden muss.

Art. 4 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten oder durch Geschäftsaufgabe und kann nur auf Jahresende erfolgen. Mitglieder, die dem Verein zur Unehre gereichen, deren Verhalten der Zweckbestimmung zuwiderläuft, die den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlen oder zahlungsunfähig sind, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen an die Generalversammlung rekurriert werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereins vermögen.

Art. 5 – Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Wirtschaft besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 6 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

die Generalversammlung
der Vorstand
die Arbeitsgruppen
die Kontrollstelle

Art. 7 – Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen sind auf Anordnung des Vorstandes durchzuführen, oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung sowie des Berichts
  • der Kontrollstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle
  • Beurteilung von Rekursen
  • Statutenänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Weitere Geschäfte, die ihr vom Vorstand zum Entscheid unterbreitet werden

Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit dem Mehr der offen abgegebenen Stimmen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Statuten es nicht anders bestimmen.

Art. 8 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier und mindestens vier weiteren Mitgliedern, wobei jeder Bezirk vertreten sein muss. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist
zulässig. Der Vorstand ist das vorberatende und vollziehende Organ des Vereins und vertritt ihn gegen aussen. Er bestimmt die Unterschriftenregelung und ist berechtigt, für die Führung
des Protokolls und weiterer Sekretariatsarbeiten eine dritte Stelle oder Person zu bestimmen, die nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht.

Art. 9 – Arbeitsgruppen

Für die Bearbeitung der verschiedenen Arbeits- und Regionalbereiche sind Arbeitsgruppen zu bilden. Deren Leiter werden durch den Vorstand gewählt und sollen in der Regel auch diesem angehören. Die Leiter von Arbeitsgruppen mit zeitlich begrenztem Auftrag und die übrigen Mitglieder der Gruppen sind nach fachlichen, branchenmässigen und regionalen Überlegungen durch den Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder auszuwählen. Der Beizug aussenstehender Fachkräfte ist möglich.

Art. 10 – Kontrollstelle

Sie besteht aus zwei Mitgliedern, die abwechslungsweise alle zwei Jahre gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Ihre Aufgabe besteht darin, jährlich die Rechnung des Vereins (und der von ihm betreuten Institutionen) zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich über das Ergebnis Bericht zu
erstatten.

Art. 11 – Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Zinserträgen
Geschenken und Vermächtnissen
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der Generalversammlung festgelegt. Sie haben alle
Kosten zu decken, welche nicht direkt den beteiligten Firmen zugerechnet werden können. Für ausserordentliche Aktionen können von der Generalversammlung zusätzliche Beiträge
beschlossen werden.

Art. 12 – Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen

Art. 13 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 14 – Statutenänderung

Eine Änderung der Statuten kann nur durch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Entsprechende Anträge sind mindestens vier Wochen
vorher an den Präsidenten zu richten.

Art. 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten allenfalls verbleibende Vermögen muss gemeinnützigen Zwecken zugewendet werden.

Art. 16 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. Mai 1992 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.