angle-left Kurzarbeitsentschädigung; Nachtragsgesuche nur bis 30. April 2021 möglich

Kurzarbeitsentschädigung; Nachtragsgesuche nur bis 30. April 2021 möglich

Per 19. März 2021 hat das eidg. Parlament bei der Kurzarbeit verschiedene Änderungen beschlossen.

Damit sind die berechtigten Unternehmen aufgefordert die Anpassungen bestehender Kurzarbeitsbewilligungen an das neue Recht oder die nachträgliche Gewährung von Kurzarbeit schriftlich zu beantragen.

Für sämtliche Eingaben gilt eine gesetzliche Frist bis am 30. April 2021. Später eingehende Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Aufgrund der bisherigen Eingänge bei der Arbeitslosenkasse (ALK) ist zu befürchten, dass aktuell viele Berechtigte die Frist verpassen könnten. Betroffen sind grundsätzlich alle Branchen, insbesondere aber diejenigen, die per 22.12.2020 oder 18.01.2021 schliessen mussten.

 

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